Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
GEMAC Chemnitz GmbH
Zwickauer Straße 227
D‑09116 Chemnitz, Germany
Telefon: +49 371 3377-0
Telefax: +49 371 3377-272
E‑Mail: info@gemac-chemnitz.de

Geltungsbereich
1. Umfang & Geltungsbereich
Die Angebote sowie die Onlineplattform unter der Adresse: gemac-chemnitz.com ist ein Angebot der GEMAC Chemnitz GmbH und richtet sich ausschließlich an Unternehmen bzw. Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB, also nicht an Verbraucher. Diese Bedingungen gelten daher auch nur gegenüber diesen.
Die GEMAC Chemnitz GmbH unterhält eine Onlineplattform unter der Adresse gemac-academy.com. Für Verträge mit der GEMAC Chemnitz GmbH (nachfolgend „GEMAC“) im Rahmen des Fernabsatzes über das Angebot des Online-Shops der ACADEMY, erreichbar unter gemac-academy.com, gelten ausschließlich die dort separat aufgeführten Geschäftsbedingungen.
Für sämtliche übrigen Verträge mit der GEMAC Chemnitz GmbH hinsichtlich aller Fertigungsdienstleistungen, Lieferungen, Leistungen, Vertragsabschlüsse und Angebote – insbesondere hinsichtlich der auf der Onlineplattform gemac-chemnitz.com beworbenen Produkte – gelten ausschließlich die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Folgenden: AGB-GEMAC).
Die AGB-GEMAC gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, wenn und soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Vorrangig gegenüber den AGB-GEMAC gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen. Solche individuellen Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn diese in Textform vereinbart oder von der GEMAC in Textform bestätigt sind, es sei denn es gelingt der Gegenbeweis.
Einer Geltung hiervon abweichender eigener AGB des Kunden/Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auch ohne dass hierauf nochmal hingewiesen wird, werden solche abweichenden Bedingungen, selbst im Falle einer Lieferung durch die GEMAC, nicht Bestandteil des Vertrages.
Ausschließliche Vertragssprache ist Deutsch.
Die GEMAC Chemnitz GmbH unterhält eine Onlineplattform unter der Adresse gemac-academy.com. Für Verträge mit der GEMAC Chemnitz GmbH (nachfolgend „GEMAC“) im Rahmen des Fernabsatzes über das Angebot des Online-Shops der ACADEMY, erreichbar unter gemac-academy.com, gelten ausschließlich die dort separat aufgeführten Geschäftsbedingungen.
Für sämtliche übrigen Verträge mit der GEMAC Chemnitz GmbH hinsichtlich aller Fertigungsdienstleistungen, Lieferungen, Leistungen, Vertragsabschlüsse und Angebote – insbesondere hinsichtlich der auf der Onlineplattform gemac-chemnitz.com beworbenen Produkte – gelten ausschließlich die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Folgenden: AGB-GEMAC).
Die AGB-GEMAC gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, wenn und soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Vorrangig gegenüber den AGB-GEMAC gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen. Solche individuellen Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn diese in Textform vereinbart oder von der GEMAC in Textform bestätigt sind, es sei denn es gelingt der Gegenbeweis.
Einer Geltung hiervon abweichender eigener AGB des Kunden/Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auch ohne dass hierauf nochmal hingewiesen wird, werden solche abweichenden Bedingungen, selbst im Falle einer Lieferung durch die GEMAC, nicht Bestandteil des Vertrages.
Ausschließliche Vertragssprache ist Deutsch.
2. Angebote & Vertragsabschluss
Angebote der GEMAC gelten, soweit nicht anders im Angebot angegeben, für einen Zeitraum von 4 Wochen.
Sämtliche Aufträge oder Auftragsannahmen, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu Angeboten bzw. Pflichtenheften haben in Textform zu erfolgen und bedürfen der Bestätigung in Textform von GEMAC.
Bei Neukunden wird Vorkasse bzw. bei Entwicklungsleistungen An- und Ratenzahlung verlangt.
Für Rahmen- und Abrufaufträge werden üblicherweise mit der Auftragserteilung verbindliche Abruftermine und Liefermengen mit GEMAC vereinbart.
Die auf der Website gemac-chemnitz.com aufrufbaren Produkte und sonstigen Angebote stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
Auf Anfrage wird dem Kunden/Auftraggeber durch die GEMAC ein Angebot zum Vertragsabschluss unterbreitet. Üblicherweise erfolgt dieses per E-Mail.
Durch die reine Erklärung der Annahme des Angebotes der GEMAC oder einer Bestellung/Auftragserteilung durch den Kunden/Auftraggeber kommt der Vertrag noch.
Sämtliche Aufträge oder Auftragsannahmen, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu Angeboten bzw. Pflichtenheften haben in Textform zu erfolgen und bedürfen der Bestätigung in Textform von GEMAC.
Bei Neukunden wird Vorkasse bzw. bei Entwicklungsleistungen An- und Ratenzahlung verlangt.
Für Rahmen- und Abrufaufträge werden üblicherweise mit der Auftragserteilung verbindliche Abruftermine und Liefermengen mit GEMAC vereinbart.
Die auf der Website gemac-chemnitz.com aufrufbaren Produkte und sonstigen Angebote stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
Auf Anfrage wird dem Kunden/Auftraggeber durch die GEMAC ein Angebot zum Vertragsabschluss unterbreitet. Üblicherweise erfolgt dieses per E-Mail.
Durch die reine Erklärung der Annahme des Angebotes der GEMAC oder einer Bestellung/Auftragserteilung durch den Kunden/Auftraggeber kommt der Vertrag noch.
3. Produktions- und Entwicklungsunterlagen
Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in seinen Stücklisten und Fertigungsunterlagen bzw. im Pflichtenheft zum Vertragsabschluss verantwortlich und trägt alle Kosten für Schäden, Änderungen aus fehlerhaften oder fehlenden Angaben bzw. sonstigen nachträglichen Änderungen.
Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, der GEMAC bereits in der Angebotsphase Stücklisten in maschinenlesbarer Form (siehe Beiblatt Baugruppenfertigung) bereitzustellen.
Liegen diese nicht maschinenlesbar vor, werden die Aufwendungen zur Stücklistenaufbereitung dem Auftraggeber/Kunden in Rechnung gestellt.
Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen, Leistungsangaben, Fristen, Maße, Gewichte und sonstige Vorgaben sind mangels ausdrücklicher Vereinbarung (in Textform) für die GEMAC nicht verbindlich.
Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet, der GEMAC bereits in der Angebotsphase Stücklisten in maschinenlesbarer Form (siehe Beiblatt Baugruppenfertigung) bereitzustellen.
Liegen diese nicht maschinenlesbar vor, werden die Aufwendungen zur Stücklistenaufbereitung dem Auftraggeber/Kunden in Rechnung gestellt.
Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen, Leistungsangaben, Fristen, Maße, Gewichte und sonstige Vorgaben sind mangels ausdrücklicher Vereinbarung (in Textform) für die GEMAC nicht verbindlich.
4. Beistellung & Verpackungseinheiten
Die GEMAC behält sich vor, Zuschläge zu berechnen, sofern gängige Verpackungseinheiten angebrochen werden.
Restmengen aus Verpackungseinheiten und herstellungsbedingte Überlieferungen hat der Kunde/Auftraggeber kostenpflichtig nach Ankündigung/Aufforder
Restmengen aus Verpackungseinheiten und herstellungsbedingte Überlieferungen hat der Kunde/Auftraggeber kostenpflichtig nach Ankündigung/Aufforder
5. Liefer- & Leistungszeit
Eine Lieferverpflichtung besteht frühestens durch entsprechende Bestätigung/Vertragsschluss der GEMAC in Textform.
Lieferzeiten bzw. -termine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diese durch die GEMAC ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages.
Die GEMAC ist – auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges – berechtigt, durch Mitteilung an den Kunden (in Textform) den Lieferzeitpunkt/Lieferfrist angemessen zu verschieben bzw. zu verlängern, wenn nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Kunden/Auftraggebers vereinbart werden oder im Falle höherer Gewalt und allen sonstigen unvorhergesehenen Hindernissen (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrs- oder Lieferwege, Krieg, Pandemie u. ä.), es sei denn, diese haben auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung nur unwesentlichen Einfluss oder die GEMAC hätte diese zu vertreten.
Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern der GEMAC eintreten.
Die GEMAC verpflichtet sich, den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst gegenüber dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen.
Für den Fall, dass solche Umstände die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und/oder auf den Betrieb der GEMAC erheblich einwirken und/oder für den Fall, dass sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung/Lieferung herausstellt, verpflichten sich die Parteien zur angemessenen Anpassung des Vertrages.
Soweit eine angemessene Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der GEMAC das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden/Auftraggebers ausgeschlossen.
Eine Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung/Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der GEMAC oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor, welches auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Für ein Verschulden der Vorlieferanten der GEMAC haftet die GEMAC nicht. Die GEMAC verpflichtet sich jedoch, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden/Auftraggeber abzutreten. Eine Lieferverpflichtung besteht frühestens durch entsprechende Bestätigung/Vertragsschluss der GEMAC in Textform.
Lieferzeiten bzw. -termine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diese durch die GEMAC ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages.
Die GEMAC ist – auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges – berechtigt, durch Mitteilung an den Kunden (in Textform) den Lieferzeitpunkt/Lieferfrist angemessen zu verschieben bzw. zu verlängern, wenn nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Kunden/Auftraggebers vereinbart werden oder im Falle höherer Gewalt und allen sonstigen unvorhergesehenen Hindernissen (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrs- oder Lieferwege, Krieg, Pandemie u. ä.), es sei denn, diese haben auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung nur unwesentlichen Einfluss oder die GEMAC hätte diese zu vertreten.
Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern der GEMAC eintreten.
Die GEMAC verpflichtet sich, den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst gegenüber dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen.
Für den Fall, dass solche Umstände die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und/oder auf den Betrieb der GEMAC erheblich einwirken und/oder für den Fall, dass sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung/Lieferung herausstellt, verpflichten sich die Parteien zur angemessenen Anpassung des Vertrages.
Soweit eine angemessene Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der GEMAC das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden/Auftraggebers ausgeschlossen.
Eine Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung/Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der GEMAC oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor, welches auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Für ein Verschulden der Vorlieferanten der GEMAC haftet die GEMAC nicht. Die GEMAC verpflichtet sich jedoch, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden/Auftraggeber abzutreten. Eine Lieferverpflichtung besteht frühestens durch entsprechende Bestätigung/Vertragsschluss der GEMAC in Textform.
Lieferzeiten bzw. -termine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diese durch die GEMAC ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages.
Die GEMAC ist – auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges – berechtigt, durch Mitteilung an den Kunden (in Textform) den Lieferzeitpunkt/Lieferfrist angemessen zu verschieben bzw. zu verlängern, wenn nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Kunden/Auftraggebers vereinbart werden oder im Falle höherer Gewalt und allen sonstigen unvorhergesehenen Hindernissen (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrs- oder Lieferwege, Krieg, Pandemie u. ä.), es sei denn, diese haben auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung nur unwesentlichen Einfluss oder die GEMAC hätte diese zu vertreten.
Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern der GEMAC eintreten.
Die GEMAC verpflichtet sich, den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst gegenüber dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen.
Für den Fall, dass solche Umstände die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und/oder auf den Betrieb der GEMAC erheblich einwirken und/oder für den Fall, dass sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung/Lieferung herausstellt, verpflichten sich die Parteien zur angemessenen Anpassung des Vertrages.
Soweit eine angemessene Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der GEMAC das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden/Auftraggebers ausgeschlossen.
Eine Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung/Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der GEMAC oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor, welches auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Für ein Verschulden der Vorlieferanten der GEMAC haftet die GEMAC nicht. Die GEMAC verpflichtet sich jedoch, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden/Auftraggeber abzutreten. Eine Lieferverpflichtung besteht frühestens durch entsprechende Bestätigung/Vertragsschluss der GEMAC in Textform.
Lieferzeiten bzw. -termine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diese durch die GEMAC ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages.
Die GEMAC ist – auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges – berechtigt, durch Mitteilung an den Kunden (in Textform) den Lieferzeitpunkt/Lieferfrist angemessen zu verschieben bzw. zu verlängern, wenn nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Kunden/Auftraggebers vereinbart werden oder im Falle höherer Gewalt und allen sonstigen unvorhergesehenen Hindernissen (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrs- oder Lieferwege, Krieg, Pandemie u. ä.), es sei denn, diese haben auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung nur unwesentlichen Einfluss oder die GEMAC hätte diese zu vertreten.
Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern der GEMAC eintreten.
Die GEMAC verpflichtet sich, den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst gegenüber dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen.
Für den Fall, dass solche Umstände die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und/oder auf den Betrieb der GEMAC erheblich einwirken und/oder für den Fall, dass sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung/Lieferung herausstellt, verpflichten sich die Parteien zur angemessenen Anpassung des Vertrages.
Soweit eine angemessene Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der GEMAC das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden/Auftraggebers ausgeschlossen.
Eine Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung/Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der GEMAC oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor, welches auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Für ein Verschulden der Vorlieferanten der GEMAC haftet die GEMAC nicht. Die GEMAC verpflichtet sich jedoch, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden/Auftraggeber abzutreten.
Lieferzeiten bzw. -termine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diese durch die GEMAC ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages.
Die GEMAC ist – auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges – berechtigt, durch Mitteilung an den Kunden (in Textform) den Lieferzeitpunkt/Lieferfrist angemessen zu verschieben bzw. zu verlängern, wenn nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Kunden/Auftraggebers vereinbart werden oder im Falle höherer Gewalt und allen sonstigen unvorhergesehenen Hindernissen (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrs- oder Lieferwege, Krieg, Pandemie u. ä.), es sei denn, diese haben auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung nur unwesentlichen Einfluss oder die GEMAC hätte diese zu vertreten.
Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern der GEMAC eintreten.
Die GEMAC verpflichtet sich, den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst gegenüber dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen.
Für den Fall, dass solche Umstände die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und/oder auf den Betrieb der GEMAC erheblich einwirken und/oder für den Fall, dass sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung/Lieferung herausstellt, verpflichten sich die Parteien zur angemessenen Anpassung des Vertrages.
Soweit eine angemessene Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der GEMAC das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden/Auftraggebers ausgeschlossen.
Eine Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung/Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der GEMAC oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor, welches auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Für ein Verschulden der Vorlieferanten der GEMAC haftet die GEMAC nicht. Die GEMAC verpflichtet sich jedoch, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden/Auftraggeber abzutreten. Eine Lieferverpflichtung besteht frühestens durch entsprechende Bestätigung/Vertragsschluss der GEMAC in Textform.
Lieferzeiten bzw. -termine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diese durch die GEMAC ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages.
Die GEMAC ist – auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges – berechtigt, durch Mitteilung an den Kunden (in Textform) den Lieferzeitpunkt/Lieferfrist angemessen zu verschieben bzw. zu verlängern, wenn nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Kunden/Auftraggebers vereinbart werden oder im Falle höherer Gewalt und allen sonstigen unvorhergesehenen Hindernissen (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrs- oder Lieferwege, Krieg, Pandemie u. ä.), es sei denn, diese haben auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung nur unwesentlichen Einfluss oder die GEMAC hätte diese zu vertreten.
Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern der GEMAC eintreten.
Die GEMAC verpflichtet sich, den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst gegenüber dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen.
Für den Fall, dass solche Umstände die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und/oder auf den Betrieb der GEMAC erheblich einwirken und/oder für den Fall, dass sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung/Lieferung herausstellt, verpflichten sich die Parteien zur angemessenen Anpassung des Vertrages.
Soweit eine angemessene Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der GEMAC das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden/Auftraggebers ausgeschlossen.
Eine Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung/Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der GEMAC oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor, welches auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Für ein Verschulden der Vorlieferanten der GEMAC haftet die GEMAC nicht. Die GEMAC verpflichtet sich jedoch, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden/Auftraggeber abzutreten. Eine Lieferverpflichtung besteht frühestens durch entsprechende Bestätigung/Vertragsschluss der GEMAC in Textform.
Lieferzeiten bzw. -termine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diese durch die GEMAC ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages.
Die GEMAC ist – auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges – berechtigt, durch Mitteilung an den Kunden (in Textform) den Lieferzeitpunkt/Lieferfrist angemessen zu verschieben bzw. zu verlängern, wenn nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Kunden/Auftraggebers vereinbart werden oder im Falle höherer Gewalt und allen sonstigen unvorhergesehenen Hindernissen (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrs- oder Lieferwege, Krieg, Pandemie u. ä.), es sei denn, diese haben auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung nur unwesentlichen Einfluss oder die GEMAC hätte diese zu vertreten.
Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern der GEMAC eintreten.
Die GEMAC verpflichtet sich, den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst gegenüber dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen.
Für den Fall, dass solche Umstände die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und/oder auf den Betrieb der GEMAC erheblich einwirken und/oder für den Fall, dass sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung/Lieferung herausstellt, verpflichten sich die Parteien zur angemessenen Anpassung des Vertrages.
Soweit eine angemessene Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der GEMAC das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden/Auftraggebers ausgeschlossen.
Eine Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung/Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der GEMAC oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor, welches auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Für ein Verschulden der Vorlieferanten der GEMAC haftet die GEMAC nicht. Die GEMAC verpflichtet sich jedoch, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden/Auftraggeber abzutreten. Eine Lieferverpflichtung besteht frühestens durch entsprechende Bestätigung/Vertragsschluss der GEMAC in Textform.
Lieferzeiten bzw. -termine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diese durch die GEMAC ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Lieferfristen beginnen mit der Wirksamkeit des Vertrages.
Die GEMAC ist – auch innerhalb eines bereits eingetretenen Verzuges – berechtigt, durch Mitteilung an den Kunden (in Textform) den Lieferzeitpunkt/Lieferfrist angemessen zu verschieben bzw. zu verlängern, wenn nach Vertragsschluss Änderungswünsche des Kunden/Auftraggebers vereinbart werden oder im Falle höherer Gewalt und allen sonstigen unvorhergesehenen Hindernissen (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrs- oder Lieferwege, Krieg, Pandemie u. ä.), es sei denn, diese haben auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung nur unwesentlichen Einfluss oder die GEMAC hätte diese zu vertreten.
Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern der GEMAC eintreten.
Die GEMAC verpflichtet sich, den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst gegenüber dem Kunden/Auftraggeber mitzuteilen.
Für den Fall, dass solche Umstände die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und/oder auf den Betrieb der GEMAC erheblich einwirken und/oder für den Fall, dass sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung/Lieferung herausstellt, verpflichten sich die Parteien zur angemessenen Anpassung des Vertrages.
Soweit eine angemessene Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der GEMAC das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden/Auftraggebers ausgeschlossen.
Eine Haftung wegen nicht rechtzeitiger Lieferung/Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der GEMAC oder ihrer Erfüllungsgehilfen vor, welches auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Für ein Verschulden der Vorlieferanten der GEMAC haftet die GEMAC nicht. Die GEMAC verpflichtet sich jedoch, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden/Auftraggeber abzutreten.
6. Preise & Preisanpassung
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der GEMAC genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Verändern sich nach Vertragsabschluss die Herstellungs- und/oder Einkaufskosten der GEMAC insgesamt um mehr als 5 % (z.B. durch Lohnsteigerungen, Energiepreissteigerungen, Erhöhungen der Einkaufspreise, Zölle, Abgaben oder durch andere Kosten), so kann der im ursprünglich vereinbarten Preis enthaltene bzw. nicht enthaltene Kostenanteil entsprechend der Kostenänderung von GEMAC angepasst werden.
Dies gilt nur dann, wenn die Änderungen nach Ablauf von mindestens 6 Wochen seit Abschluss des Vertrages erfolgten.
Der Anspruch auf Preisanpassung ist in Textform gegenüber dem Kunden/Auftraggeber geltend zu machen und wird mit Zugang der Anpassungserklärung fällig.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen oder ggf. entstehende Mehrkosten anderer Art während der Vertragslaufzeit sind als Nachtrag in Textform zu vereinbaren und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
Verändern sich nach Vertragsabschluss die Herstellungs- und/oder Einkaufskosten der GEMAC insgesamt um mehr als 5 % (z.B. durch Lohnsteigerungen, Energiepreissteigerungen, Erhöhungen der Einkaufspreise, Zölle, Abgaben oder durch andere Kosten), so kann der im ursprünglich vereinbarten Preis enthaltene bzw. nicht enthaltene Kostenanteil entsprechend der Kostenänderung von GEMAC angepasst werden.
Dies gilt nur dann, wenn die Änderungen nach Ablauf von mindestens 6 Wochen seit Abschluss des Vertrages erfolgten.
Der Anspruch auf Preisanpassung ist in Textform gegenüber dem Kunden/Auftraggeber geltend zu machen und wird mit Zugang der Anpassungserklärung fällig.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen oder ggf. entstehende Mehrkosten anderer Art während der Vertragslaufzeit sind als Nachtrag in Textform zu vereinbaren und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
7. Lieferung & Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
Auf Verlangen und Kosten des Kunden/Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die GEMAC berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Gefahr einer Verzögerung bereits mit Auslieferung/Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Einer Übergabe und/oder Abnahme
Auf Verlangen und Kosten des Kunden/Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die GEMAC berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Gefahr einer Verzögerung bereits mit Auslieferung/Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Einer Übergabe und/oder Abnahme
8. Abnahme
Für die Abnahme gelten, sofern vertraglich und/oder in diesen AGB nicht abweichend geregelt, die gesetzlichen Regelungen.
Einer Übergabe und/oder Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde/Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
Der Kunde darf die Abnahme nicht verweigern, wenn ein etwaiger
Einer Übergabe und/oder Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde/Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
Der Kunde darf die Abnahme nicht verweigern, wenn ein etwaiger
9. Gewährleistung
Für die Rechte des Kunden/Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung.
Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des jeweiligen einzelnen Vertrages sind oder von der GEMAC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung des § 434 Abs. III BGB zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gewährleistung für den Fall, dass die von der GEMAC gelieferten Waren/Produkte durch den Kunden unsachgemäß und nicht fachgerecht bei der Weiterverwendung und/oder Weiterverarbeitung genutzt werden und/oder die von der GEMAC installierte/für das Produkt bestimmte Software geändert, erweitert, ersetzt oder sonstige ähnliche Manipulationen vorgenommen werden.
Bei Lieferungen/Leistungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet die GEMAC eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit dies ausdrücklich in einer Beschaffenheitsvereinbarung geregelt ist.
Für öffentliche Äußerungen eines Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt die GEMAC insoweit keine Haftung.
Eine Haftung ist ausgeschlossen für Mängel, die der Kunde/Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.
Eine Geltendmachung der Mängelansprüche durch den Kunden/Auftraggeber setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (z.B. §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der GEMAC hiervon unverzüglich über das RMA-Portal der GEMAC (abrufbar unter www.gemac-chemnitz.com) oder in Textform Anzeige zu machen.
In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht sofort erkennbare Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung über das RMA-Portal oder in Textform anzuzeigen.
Die GEMAC weist darauf hin (nicht verpflichtend), dass für jegliche RMA-Vorgänge das RMA-Portal der GEMAC (abrufbar unter gemac-chemnitz.com) genutzt werden sollte, da dies die Abwicklung und Bearbeitung durch die GEMAC erheblich beschleunigt.
Versäumt der Kunde/Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung der GEMAC für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Bei einem zum Einbau, zur Anbringung, Installation oder Weiterverarbeitung bestimmten Produkt/Leistung gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde.
Für diesen Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten oder ähnlicher Aufwendungen.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die GEMAC wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird.
Ist die von der GEMAC gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden/Auftraggeber unzumutbar, kann er sie ablehnen.
Das Recht der GEMAC, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Die GEMAC ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass zunächst der fällige Kaufpreis gezahlt wird.
Der Kunde/Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Kunde/Auftraggeber hat der GEMAC die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Lieferung/Leistung zu Prüfungszwecken zu übergeben.
Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde/Auftraggeber die mangelhafte Sache auf Verlangen der GEMAC nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Anspruch auf Rückgabe hat der Kunde jedoch nicht.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, es sei denn, die GEMAC war ursprünglich zu diesen Leistungen verpflichtet.
Gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben entsprechend nachfolgender Regelung unberührt.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die GEMAC nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AGB-GEMAC, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls kann die GEMAC vom Kunden/Auftraggeber die aufgrund des unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dem Kunden/Auftraggeber war das Nichtvorliegen des Mangels weder bekannt, noch fahrlässig unbekannt.
Wenn eine für die Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde/Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Das Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein nur unerheblicher Mangel besteht.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11 dieser AGB-GEMAC und sind im Übrigen ausgeschlossen.
In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung.
Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des jeweiligen einzelnen Vertrages sind oder von der GEMAC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung des § 434 Abs. III BGB zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gewährleistung für den Fall, dass die von der GEMAC gelieferten Waren/Produkte durch den Kunden unsachgemäß und nicht fachgerecht bei der Weiterverwendung und/oder Weiterverarbeitung genutzt werden und/oder die von der GEMAC installierte/für das Produkt bestimmte Software geändert, erweitert, ersetzt oder sonstige ähnliche Manipulationen vorgenommen werden.
Bei Lieferungen/Leistungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet die GEMAC eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit dies ausdrücklich in einer Beschaffenheitsvereinbarung geregelt ist.
Für öffentliche Äußerungen eines Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt die GEMAC insoweit keine Haftung.
Eine Haftung ist ausgeschlossen für Mängel, die der Kunde/Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.
Eine Geltendmachung der Mängelansprüche durch den Kunden/Auftraggeber setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (z.B. §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der GEMAC hiervon unverzüglich über das RMA-Portal der GEMAC (abrufbar unter www.gemac-chemnitz.com) oder in Textform Anzeige zu machen.
In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht sofort erkennbare Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung über das RMA-Portal oder in Textform anzuzeigen.
Die GEMAC weist darauf hin (nicht verpflichtend), dass für jegliche RMA-Vorgänge das RMA-Portal der GEMAC (abrufbar unter gemac-chemnitz.com) genutzt werden sollte, da dies die Abwicklung und Bearbeitung durch die GEMAC erheblich beschleunigt.
Versäumt der Kunde/Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung der GEMAC für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Bei einem zum Einbau, zur Anbringung, Installation oder Weiterverarbeitung bestimmten Produkt/Leistung gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde.
Für diesen Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten oder ähnlicher Aufwendungen.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die GEMAC wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird.
Ist die von der GEMAC gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden/Auftraggeber unzumutbar, kann er sie ablehnen.
Das Recht der GEMAC, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Die GEMAC ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass zunächst der fällige Kaufpreis gezahlt wird.
Der Kunde/Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Kunde/Auftraggeber hat der GEMAC die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Lieferung/Leistung zu Prüfungszwecken zu übergeben.
Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde/Auftraggeber die mangelhafte Sache auf Verlangen der GEMAC nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Anspruch auf Rückgabe hat der Kunde jedoch nicht.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, es sei denn, die GEMAC war ursprünglich zu diesen Leistungen verpflichtet.
Gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben entsprechend nachfolgender Regelung unberührt.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die GEMAC nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AGB-GEMAC, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls kann die GEMAC vom Kunden/Auftraggeber die aufgrund des unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dem Kunden/Auftraggeber war das Nichtvorliegen des Mangels weder bekannt, noch fahrlässig unbekannt.
Wenn eine für die Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde/Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Das Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein nur unerheblicher Mangel besteht.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11 dieser AGB-GEMAC und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die GEMAC das Eigentum an den gelieferten Sachen vor.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Kunde/Auftraggeber hat die GEMAC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Kunde/Auftraggeber hat die GEMAC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines
11. Haftung im Übrigen
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12. Zahlungsbedingungen / Fakturierung / Aufrechnung / Zurückbehaltung
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13. Verjährung
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14. Ausschluss des Widerrufsrechts
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15. Datenschutz
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16. Schlussbestimmungen
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